Denkmalschutz

Der Altertumsverein als Anerkannte Denkmalpflegeorganisation

Der Altertumsverein Worms ist seit Jahrzehnten eine „Anerkannte Denkmalpflegeorganisation“ nach § 28 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz vom November 2008.

§ 28 Absatz 2 definiert die damit verbundenen Rechte des Altertumsvereins: „Anerkannte Denkmalpflegeorganisationen können die nach diesem Gesetz erforderlichen Maßnahmen bei den Denkmalschutzbehörden oder der Denkmalfachbehörde anregen. Auf ihr Verlangen sind sie zu der angeregten Maßnahme zu hören.“

Von diesen Rechten macht der Verein durchaus Gebrauch, beispielsweise in Hinblick auf den Jüdischen Friedhof oder zur Erhaltung künstlerisch hochwertiger Gräber bzw. von Gräbern herausragender Wormser Persönlichkeiten auf dem Friedhof Hochheimer Höhe.