Altertumsverein Worms
Vereinigung der Freunde rheinischer Geschichte und Kultur e.V. Worms
SATZUNG
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Altertumsverein Worms, Vereinigung der Freunde rheinischer Geschichte und Kultur, e.V., Worms. Er hat seinen Sitz in Worms. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Altertumsverein Worms verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch – die Erforschung der Geschichte der Stadt Worms und Ihrer Landschaft im weitesten Sinne, – die Pflege der Kunst- und Kulturgüter, – die Denkmalpflege, – die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten, – die Durchführung wissenschaftlicher Vortragsveranstaltungen sowie – die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen in engster Zusammenarbeit mit den kulturellen Institutionen der Stadt Worms. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied können Einzelpersonen, Familien und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss entscheidet.
§ 4 Ehrenmitglieder
Personen, welche sich hervorragende Verdienste in dem Verein erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch: 1. Tod, 2. Kündigung des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des Vorstandes, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf den Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären ist, 3. Ausschluss.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es seiner Beitragsverpflichtung über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt oder aus einem anderen wichtigen Grunde. Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist das Mitglied zu hören. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Vereinsversammlung zulässig.
§ 6 Beitrag
Die Höhe des Jahresbeitrags wird in der jährlich abzuhaltenden Generalversammlung (ordentliche Vereinsversammlung) von den Mitgliedern festgesetzt (siehe §15 Abs. 8). Er ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.
§ 7 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus höchstens dreizehn von der Vereinsversammlung gewählten Mitgliedern.
a) Geschäftsführender Vorstand: Erster Vorsitzender, Zweiter Vorsitzender (als Stellvertreter des 1. Vorsitzenden), Schriftführer, Geschäftsführer, Schatzmeister
b) Acht Beisitzer
Die Verteilung der Ämter erfolgt innerhalb des Vorstandes. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Geschäftsjahren gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit bleibt der seitherige Vorstand bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Außerdem gehören dem Vorstand der jeweilige Oberbürgermeister der Stadt Worms und der jeweilige Landrat des Kreises Alzey-Worms an. Für bestimmte Arbeitsgebiete können zu den Vorstandssitzungen Referenten eingeladen werden. Der Vorstand hat das Recht, weitere Personen zu berufen und regelmäßig zu den Vorstandssitzungen einzuladen (Erweiterter Vorstand).
§ 8 Geschäftskreis des Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand besorgt die Vereinsangelegenheiten. Er hat Beschlussfähigkeit über alles, was nicht der Vereinsversammlung ausdrücklich vorbehalten ist. Er hat insbesondere für geeignete Bekanntgabe der Ergebnisse der Forschungsarbeiten in der Presse und durch Vorträge in den zu diesem Zwecke nach Bedürfnis zu berufenden Versammlungen der Vereinsmitglieder zu sorgen. Der geschäftsführende Vorstand verwaltet und verwendet die Vereinsmittel. Über Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des ersten Vorsitzenden oder zweier Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands. Der Vorstand kann jedoch beschließen, dass der Schatzmeister Vollmacht für Einzelzeichnungen bei den kontenführenden Banken erteilt wird. Gesetzlicher Vertreter des Vereins nach außen hin im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
§ 9 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und wenigstens die Hälfte erschienen ist.
§ 10 Geschäftsordnung des Vorstandes
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über jede Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Bei Abwesenheit des Schriftführers beauftragt der Vorsitzende einen Vertreter.
§ 11 Vereinsversammlung
Die Vereinversammlungen sind: 1. ordentliche (Generalversammlung), 2. außerordentliche.
§ 12 Ordentliche Vereinsversammlung (Generalversammlung)
Die ordentliche Vereinsversammlung (Generalversammlung) wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes alljährlich, möglichst innerhalb der ersten 3 Monate eines jeden Jahres, berufen. Die Einladung der Mitglieder erfolgt in der von dem Vorstand zu bestimmenden Form mindestens eine Woche vor der Versammlung. Die Versammlung tagt unter der Leitung des Vorsitzenden, sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder und entscheidet nach einfacher Stimmenmehrheit. Bei Satzungsänderungen muss mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder zugegen sein. Wird eine erste Vereinsversammlung hierdurch nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zweite, mit Angabe dieses Umstandes berufene Vereinsversammlung, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen. Die Einladung zu dieser zweiten Vereinsversammlung kann gleichzeitig mit der zur ordentlichen bzw. außerordentlichen Vereinsversammlung erfolgen. Zwischen der Beendigung der ersten Vereinsversammlung und der Eröffnung einer zweiten muss ein Zeitraum von mindestens 15 Minuten liegen. Über die Beschlüsse der Vereinsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche von dem Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Außerordentliche Vereinsversammlung
Außerordentliche Vereinsversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder ein Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, die Einberufung verlangen. Einladung zu der Vereinsversammlung, ihre Leitung und Beschlussfähigkeit richtet sich nach den selben Bestimmungen wie zu ordentlichen Vereinsversammlungen.
§ 14 Tagesordnung
In der Einladung zur außerordentlichen Vereinsversammlung muss die Tagesordnung angegeben sein.
§ 15 Geschäftskreis der ordentlichen Vereinsversammlung (Generalversammlung)
1. Bericht über die Vereinstätigkeit im vergangenen Geschäftsjahr; 2. Bericht des Schatzmeisters; 3. Bericht der Rechnungsprüfers; 4. Entlastung der Schatzmeisters; 5. Neuwahl von zwei Rechnungsprüfern; 6. Entlastung des Gesamtvorstands; 7. Wahl des Gesamtvorstandes (nach §7 im dreijährigen Turnus); 8. Festsetzung des Jahresbeitrages; 9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen; 10. Anträge von Mitgliedern.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke berufenen Vereinsversammlung, bei der mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder zugegen sein muss, mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Wird eine erste Vereinsversammlung hierdurch nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zweite, mit Angabe dieses Umstandes berufene Vereinsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das gesamte Vereinsvermögen in die Verwaltung der Stadt Worms mit der Maßgabe über, es so lange treuhänderisch zu verwalten, bis sich ein Verein mit gleicher Zielsetzung gebildet hat, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung verfolgt. Diesem Verein ist alsdann dieses Vermögen durch die Stadt auszuhändigen. Bildet sich ein solcher Verein innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren nach Auflösung des Altertumsvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht neu, fällt das von der Verwaltung der Stadt Worms treuhänderisch verwaltete Vereinsvermögen der Stadt Worms zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
In Abänderung der Satzung vom 10.April 1959 und der in den Jahren 1971 und 1972 vorgenommenen Änderungen wurde diese Satzung am 18.April 2008 von einer außerordentlichen Vereinsversammlung einstimmig gebilligt. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim AG Mainz zu VR 10325 in Kraft.
Worms, den 18. April 2008 Dr. Josef Mattes, 1. Vorsitzender